Richtlinien 



Punkt 1: Name, Geschäftsjahr

1. Der Förderkreis trägt den Namen „Club 100“.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Punkt 2: Ziele
  1. Förderung des Seniorenfussballs (Damen & Herren)
  2. Förderung des Jugendfussballs
  3. Stärkung der Eigenständigkeit des ESV Hönebach
  4. Anschaffung von langlebigen Gütern (z. B. Sportartikel)
  5. Finanzielle Unterstützung bei Baumaßnahmen
  6. Planung / Kostenübernahme für Veranstaltungen der Mannschaften zur Stärkung der Gemeinschaft


Punkt 3: Mittelverwendung

Mittel, die dem Förderkreis zufließen (Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus besonderen Veranstaltungen sowie Spenden oder weitere Zuwendungen), dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


Punkt 4: Mitgliedschaft
 
Der Förderkreis besteht aus fördernden Mitgliedern.

Punkt 5: Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu ist die offizielle Beitrittserklärung auf der Homepage des ESV Hönebach 1912 e. V. (www.esv-hoenebach.de) mit Angabe des monatlichen Beitrags, der Bankverbindung sowie der eigenhändigen Unterschrift ausgefüllt an einen Verantwortlichen zu übergeben.
  2. Über die Aufnahme entscheiden die Verantwortlichen des Förderkreises.


Punkt 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Hierzu reicht es aus, wenn dieses den Verantwortlichen mündlich oder elektronisch via Mail mitgeteilt wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem darauffolgenden Monat.


Punkt 7: Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem angegebenen Spendenbetrag.
  2. Es besteht die Möglichkeit einer monatlichen oder jährlichen Beitragszahlung.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kontobevollmächtigten abgebucht.

Punkt 8: Rechte und Pflichten


  1. Mitglieder sind berechtigt, am Jahresende durch den Leiter Bereich Finanzen des Hauptvereins ein Spendenbescheinigung i. H. des jährlichen Spendenbetrages zu bekommen.
  2. Bei Angabe der E-Mailadresse erhalten Sie regelmäßig Informationen über die Aktivitäten und Vorhaben des Fördervereins.
  3. Bei Eintritt erhalten Sie einen Fan-Artikel Ihrer Wahl (siehe Auswahl).
  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet sowie eine Veränderung (zum Beispiel neue Bankverbindung) einem der Vertreter mitzuteilen, damit keine erhöhten Verwaltungskosten anfallen.


Punkt 9: Verantwortliche des Fördervereins

Als Verantwortliche des Förderkreises werden Herr Gunther Müller (Wohnhaft: 36208 Wildeck) und Erich Wirf (Wohnhaft: 36208 Wildeck) bestimmt.


Punkt 10: Aufgaben der Verantwortlichen

    1. Zwei Verantwortliche des Förderkreises werden durch einfache Mehrheit der Mitglieder bestimmt.
    2. Die Vertreter
  • führen die Geschäfte des Förderkreises nach Maßgabe der Zielvorgaben
  • Informieren die Mitglieder über Anträge, Zuschüsse, neue Vorhaben etc. (Zwischenzeitliche notwendige Aktivitäten und Entscheidungen werden via Mail durch einfache Mehrheit der Mitglieder abgewickelt)
  • sind auf unbestimmte Zeit tätig und können selbständig neue Kandidaten für dieses Amt berufen, die durch einfache Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden müssen.


Punkt 11: Der Kontobevollmächtigte

    1. Als Kontobevollmächtigter wird der Leiter Bereich Finanzen des Hauptvereins bestimmt
    2. Die Aufgaben des Kontobevollmächtigten sind
  • Einziehen der Mitgliedsbeiträge
  • Einrichten / Ändern der Einzugsermächtigungen der Mitglieder
  • Auszahlung der Fördermittel (Zuschüsse zu den einzelnen Projekten)
  • Ordnungsgemäße Kassenführung (mtl. Aufstellung über Kontobewegungen)
  • Erstellung des Jahresabschlusses Mitgliederversammlung


Punkt 12: Kassenprüfung

Eine Kassenprüfung findet durch die Verantwortlichen des Förderkreises regelmäßig statt.


Punkt 13: Auflösung des Förderkreises

  1. Die Auflösung des Förderkreises kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Förderkreises wird das Vermögen auf den Hauptverein übertragen.


Diese Richtlinie tritt in der vorliegenden Form ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Wildeck-Hönebach, 22.12.202